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In der Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass unabhängig von einer vertraglichen Regelung im Mietvertrag das Halten von sogenannten Kleintieren nicht verboten werden kann. Im Hinblick hierauf sind Formularregelungen in einem Wohnraummietvertrag nach §9 AGBG unwirksam, wenn sie von ihrem Wortlaut her auch das Halten von Kleintieren erfassen (OLG Frankfurt WuM 1992, 56, 60). Unter Kleintieren versteht man Tiere, von denen ihrer Art nach irgendwelche Störungen und Schädigungen Dritter unter keinen Umständen ausgehen können, also z. B. Zierfische (AG WuM 1992, 240); Hamster, Kleinvögel, Eidechsen, ungefährliche Schlangen in Terrarien (AG Köln, NJW-RR 1991, 10), Zwergkaninchen (AG Aachen, WuM 1989, 263), etc.