Tierschutz ist kein Anlass zur Freude, sondern eine Aufforderung sich zu schämen, dass wir ihn überhaupt brauchen. (Prof. Dr. theol. Erich Gräßer, Theologe und Politiker)
Dein Urteil unterstützt meine Aussage doch, denn in dem von Dir genannten Urteil steht folgendes:QuelleDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten ihre beiden Katzen so halten müssen, dass diese nicht mehr auf den Balkon der Kläger gelangen können.
In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass aus dem nachbarschaftsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis die Pflicht eines Nachbarn folgt, Katzenhaltung mit freiem Auslauf zu dulden, auch wenn sein Grundstück dabei durch Kotablagerungen verunreinigt wird. Ein Grundstückseigentümer oder Mieter kann daher einem Katzenhalter nicht verbieten, dass zumindest zwei Katzen das Grundstück zeitweilig betreten (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 17.03.1993, 9 O 597/92). Es ist mit dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht vereinbar, einem Grundstücksnachbarn ein uneingeschränktes Verbietungsrecht einzuräumen, wie es die Kläger hier beantragen.
Auch soweit Katzen gelegentlich eine fremde Wohnung betreten, ist dies hinzunehmen (LG Augsburg, Urteil vom 24.08.1984, 4 S 2099/84).
Da allerdings Berufung eingelegt wurde (hätteste mal weiter gelesen) giltQuelleDie Kammer bemisst den Gegenstandswert mit 1.000,- €, da im Hinblick auf das Risiko von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch eine Toxoplasmoseinfektion den behaupteten Beeinträchtigungen ein größeres Gewicht zukommt als in Fällen, in denen nur das reine Betreten bzw. etwaig damit einhergehende Verschmutzungen durch Katzen Streitgegenstand sind.
(...)
Für Störungen eines Grundstücksrechts durch Katzen entspricht es ganz überwiegender Ansicht, dass eine Duldungspflicht hinsichtlich des Betretens des Grundstücks durch eine Katze/zwei Katzen des Nachbarn besteht (OLG Köln NJW 1985, 2338; OLG Celle NJW-RR 1986, 821; LG Oldenburg NJW-RR 1986, 883; AG Neu-Ulm NJW-RR 1999, 892; zwei Katzen: OLG München NJW-RR 1991, 17; LG Darmstadt NJW-RR 1994, 147; Staudinger-Roth, a.a.O, § 906 Rz. 118; a.A. AG Passau NJW 1983, 2885). Streitig ist jedoch, ob der Grundstückseigentümer weitergehende Beeinträchtigungen durch Katzen hinzunehmen hat, insbesondere Kotablagerungen und Verschmutzungen (Duldung verneinend: LG Lüneburg NZM 2001, 397; bejahend: Staudinger-Roth, a.a.O.; AG Rheinberg NJW-RR 1992, 408; AG Neu-Ulm NJW-RR 1999, 892).
(...)
Soweit die Urteile zur Begründung der Duldungspflicht grundsätzlich auf die Ortsüblichkeit der Katzenhaltung abstellen (z.B. in Vorortvierteln, Wohngebieten mit Einfamilien- Reihenhausbebauung), ist eine solche Ortsüblichkeit auch für die im Obergeschoss gelegene Wohnung der Kläger nach Ansicht der Kammer zu bejahen. Zwar entspricht die Wohnlage im 2. bzw. 3. Obergeschoss des Hauses nicht dem "typischen Katzenrevier", vergleichbar einem Gartengrundstück, das frei für Katzen aus der ganzen Nachbarschaft zugänglich ist. Da es keine Verbindung zu anderen Nachbarhäusern gibt, sind die Katzen der Beklagten auch die einzigen, die die Wohnung /Terrasse der Kläger erreichen können. Allerdings ist angesichts der Größe der zu den Wohnungen gehörenden Dachterrassen allgemein damit zu rechnen, dass dort auch Katzen mit Freigang gehalten werden. Die Dachlage bietet sich sogar insofern an, als die Katzen nicht auf die Straße gelangen und sich relativ gefahrenfrei im Dachbereich bewegen können. In dem Wohnungseigentumskomplex werden auch von anderen Bewohnern Katzen in Dachhaltung gehalten. Die Katze zählt mittlerweile zum beliebtesten Haustier in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Halter bemüht sind, im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten eine artgerechte Haltung der Tiere durch Freilauf zu gewährleisten. Dabei lassen sich Katzen, die von Natur aus Jagdtiere sind, auch nicht von willkürlich gezogenen Wohnungsgrenzen in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken. Da die bauliche Situation es den Tieren problemlos ermöglicht, die gesamte Dachfläche und Bereiche (z.B. die Fenstersimse und die Terrasse) der Nachbarwohnung der Kläger zu erreichen, ist damit zu rechnen, dass Katzen im Rahmen des Freigangs auch diese Bereiche betreten. Es ist daher auch in der speziellen Wohnsituation der Kläger noch als ortsüblich anzusehen, dass dort Katzen im Wege der Freilaufhaltung gehalten werden und die Tiere sich im gesamten Dach-/Etagenbereich bewegen.
Dazu kommt noch, dass es sowohl bei dem von Dir genannten Urteil, als auch beim Berufungsurteil um Katzen auf einer Dachterrasse ging und nicht um Gärten.
Auch ist es "nur" ein LG-Urteil, oben sind mehrere OLG-Urteile genannt (im Text) die die Duldungspflicht bejahen. Und bejahende Urteile kann ich Dir einige benennen, da ich mich aufgrund der Tatsache, dass auch unser Garten tlw. als Katzenklo genutzt wird, vor Jahren intensiv mit dr Materie auseinandergesetzt habe.
Eigentlich alle Richter setzen die artgerechte Haltung der Katzen (etwas was wir hier ja auch für Kaninchen wollen) höher an als das Unterlassungsbegehren der Gartenbesitzer.
Und daraufhin hab ich mir bei Aldi diese Einmalhandschuhe gekauft, eine Bütt mit Sand hinten in den Garten gestellt und mich mit den Katzen arrangiert...![]()
Tierschutz ist kein Anlass zur Freude, sondern eine Aufforderung sich zu schämen, dass wir ihn überhaupt brauchen. (Prof. Dr. theol. Erich Gräßer, Theologe und Politiker)
In meinen Augen hast du selber das Problem mit den Katzen, nicht die Kaninchen
Dir wurden alle Möglichkeiten aufgezeigt, Toxoplasmose ist bei Kaninchen sehr selten und bei Gartenfreilauf und Wiesenfütterung kann man Kontakt zu den Hinterlassenschaften andrer Tiere nie ganz vermeiden, auch unabhängig von Katzen im Garten. Deshalb würde ich Katzenkot keine größere Bedeutung für die Kaninchen beimessen.
Wenn die Katzen über die Garage kommen, erschließt sich mir der Sinn irgendwelcher Piekser erst recht nicht.
Ein Streifen glattes Plexiglas an einem hohen Zaun kann Überklettern ohne Gefahr für die Katzen verhindern, wenn er breit genug ist.
Ich werde ja niemals verstehen, dass man sich so über Katzen aufregen kann.Bei mir kommen etwa 10 Katzen zu Besuch und da landet auch mal ein Haufen im Beet oder im Rindenmulch. Nur an der Haustür die Katerpipi (eben unkastriert) hat mich genervt, weil da das ganze Haus gerochen hat.
Gummiehandschuhe bei der Gartenarbeit anziehen und gut ist´s. Wenn man dann einen Haufen sieht, schippt man ihn die Tonne.
Katzen wollen auch leben, ohne sich an Pieksern zu verletzen.Wenn die Katzen nicht mehr kommen, wirst du demnächst über Mäuse jammern, die auch diverse Krankheitserreger verteilen.
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Eben, Mäuse übertragen u.a. das Hanta-Virus, und irgendjemand hatte vor kurzem hier doch mal den Fall in Außenhaltung, wo sie sogar die Mäuse eingefangen und gegen Giardien behandelt hat weil sich ihre Kaninchen damit immer wieder ansteckten...
Ich komm im Moment nicht drauf wer das war, war aber ein Langohr mit extrem kurzen Ohren wenn ich mich recht erinnere.
Tierschutz ist kein Anlass zur Freude, sondern eine Aufforderung sich zu schämen, dass wir ihn überhaupt brauchen. (Prof. Dr. theol. Erich Gräßer, Theologe und Politiker)
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