Zur rechtlichen Frage: Hier gibt es rein rechtlich sogar eine Ausnahme vom Tierschutzgesetz: Die unaufschiebbare Nottötung.
Diese liegt vor, wenn ein Tier so schwer erkrankt oder verletzt ist, dass es definitiv stirbt und man sein Leiden verkürzt. Dann ist die Nottötung berechtigt, legal und sinnvoll.
Nur ein solcher Notfall rechtfertigt eine Verletzung des Paragraphen im Hinblick auf den Tierschutz.
Die Person muss allerdings über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen - was in der Regel gesetzlich neben dem TA z.B. ein Jäger ist.


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