Danke erst einmal

Die meisten Aussagen hier decken sich mit dem was ich im Internet finden konnte.
Zwar wusste ich durch meinen Beruf über die Rechtslage zur Aufbewahrungspflicht sowie über das Recht eines Patienten auf Akteneinsicht bescheid, die Rechtslage über die Herausgabe von Bildern war für mich bisher nicht relevant zu wissen, da Röntgen- und US-Bilder entweder extra in Auftragsleistung angefertigt und somit gleich dem Patienten mitgegeben wurden oder der Patient die Rö-Bilder nach unterschreiben eines Schriftstückes, welche die Herausgabe festhielt, haben konnte.

Auch ich habe im Internet, so wie u.a. april schrieb, nur gefunden, dass der Arzt als "Verfasser" die Urheberrechte auch an Bildern hat und er lediglich vor Veröffentlichung zwecks Datenschutz dies mit dem Patienten abklären muss.

Werde aber auf jeden Fall versuchen über die andere TA-Praxis die Bilder anzufordern, denn sollte sich am Montag herausstellen, dass doch etwas an dem ursprünglich mir genannten Befund etwas dran ist, so wäre es nach wie vor ja durchaus sinnvoll, vergleichen zu können in wie weit es sich verändert hat.