Zitat Zitat von Svenni Beitrag anzeigen
Ich erläutere mal die rechtliche Lage zu Fundtieren (nicht erschrecken, falls zu viel Beamtendeutsch) :

Auch Fundtiere sind Fundsachen, da Tiere laut BGB zu den Sachen gezählt werden. Findest du eine Handtasche, musst du dies ja auch der Polizei melden.
Wenn sich der Eigentümer 6 Monate (wie schon geschrieben) nirgendwo gemeldet hat, dann kannst du so genannte "Fundrechte" in Anspruch nehmen und die "Sache" geht in dein Eigentum über.

Bei einem offensichtlich ausgesetzten Tier ist es unwahrscheinlich, dass sich ein Eigentümer meldet, also in die Meldung eine reine Absicherung für dich. Falls nämlich doch der rechtmäßige Eigentümer irgendwann erfährt, dass du sein Tier an dich genommen hast ohne dies zu melden, dann kassierst du im schlimmsten Fall eine Strafanzeige wegen Fundunterschlagung.

Wie gesagt, höchst unwahrscheinlich, aber der Teufel ist ein Eichhörnchen
Ich wollte jetzt keine Angst machen und nur einen kleinen Überblick über die rechtliche Situation verschaffen.
Am besten könntest du das bei einer Polizeidienststelle anzeigen und bitte die Beamten am besten direkt mit dem Tierheim telefonisch in Kontakt zu treten. Schildere dem Tierheim die Situation und dass du den kleinen zunächst zu dir nehmen möchtest. Kontaktdaten von dir werden dann ja vermutlich weiter gegeben. Das Tierheim macht da in der Regel mit

Liebe Grüße
Im Prinzip fast richtig, nur dass die Meldung einer Fundsache/Fundtieres an die zuständige Kommune (Ordnungsamt) zu richten ist, nicht an die Polizei. Wenn man ein Fundtier im Tierheim abgibt, übernehmen manche Tierheime die Meldung, aber nach § 965 ff BGB ist der Finder zur Meldung verpflichtet.

Der Eigentümer hat sechs Monate Anspruch auf sein Tier, eine vorherige Weitervermittlung durch ein Tierheim erfolgt immer unter Eigentumsvorbehalt und der Eigentümer muss dem Tierheim bzw. dem neuen Besitzer die entstandenen Kosten erstatten. Bei Kastrationen kann der Eigentümer Schadensersatz verlangen, wenn es sich nachweislich um ein Zuchttier handelt.

Herrenlose Tiere sind Tiere, an denen kein Eigentum besteht (§ 958 ff BGB). Das sind ausgesetzte Tiere (stellt eine Ordnungswidrigkeit da) bzw. Wildtiere und u. U. auch verwilderte Haustiere. Das die Kurzfassung.