Claudia, wieso bist Du Dir da so sicher?
Kaninchenwiese schreibt dazu:
"Die Angaben der TVT gelten als Angabe zur Auslegung von §2 Tierschutzgesetz (TschG), welches vorschreibt, dass jeder Halter seine Kaninchen „verhaltensgerecht unterzubringen“
hat und er „die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken [darf], dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden“. Im Falle eines Gerichsverfahrens werden die Merkblätter der TVT als Sachverständigengutachten zur Auslegung des §2 Tierschutzgesetz herangezogen und dienen den Amtsveterinären als Vorgabe für Mindestanforderungen in der Hauskaninchenhaltung.
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