Lest mal das hier
http://www.ltk-brandenburg.de/pdf/Zu...ng_Veracin.pdf
Das Inverkehrbringen der Arzneimittel in der alten Form ist gemäß § 30 Abs. 4 AMG
nicht mehr zulässig; es gibt keine Abverkaufsfrist. Werden die Arzneimittel dennoch in
Verkehr gebracht, wird dies als Straftat gemäß § 96 Nr. 7 AMG geahndet. Auch eine
Anwendung ist gemäß § 56a Abs. 1 Nr. 2 AMG nur in der neuen, zugelassenen Form
gestattet.
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